Gemeinsam Bauen ohne Trauschein
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Gemeinsam Bauen ohne Trauschein: Ja, aber besser mit Vertrag

Wer eine gemeinsame Zukunft plant, braucht keinen Trauschein. Aber wer gemeinsam baut, sollte sich vertraglich mit einem Partnerschaftsvertrag absichern.

Lesedauer: 3 Min.

Es ist nicht schön darüber nachzudenken was passiert, wenn eine Beziehung zerbricht. Aber bevor man als unverheiratetes Paar gemeinsam ein Haus baut oder eine Wohnung kauft, sollte man regeln, wie mit der gemeinsamen Immobilie verfahren werden soll, falls man wieder auseinandergeht. Denn für verheiratete Paare beziehungsweise eingetragene Partnerschaften ist die Rechtslage nach einer Trennung relativ klar. Die während aufrechter Ehe gemeinsam erworbenen Vermögensgegenstände werden am Ende aufgeteilt – auch ein Haus oder eine Wohnung. Damit genießt auch der Partner, der nicht im Grundbuch eingetragen ist, einen gewissen Schutz. Bei unverheirateten Paaren gilt dieser Schutz nicht. „Es gehört zu meiner täglichen Arbeit, hier ein Bewusstsein zu schaffen“, sagt Martin Ahammer, Vermögensberater der Wüstenrot Gruppe. „Ich erkläre meinen Kunden: Finanzieren können wir das alles, aber bitte macht euch vorher Gedanken darüber, was im Falle einer Trennung passieren soll.“

Ein Partnerschaftsvertrag sollte her

Martin Ahammer weiß, wovon er spricht. Seit mehr als 34 Jahren berät er Menschen beim Aufbau ihres Vermögens oder der Erfüllung ihrer Wohnträume. Er nennt ein typisches Beispiel: Zwei Frauen wollen sich ein gemeinsames Heim schaffen. Eine Frau bringt ein Grundstück ein, das ihr von den Eltern als vorzeitiges Erbe übertragen wurde. Sie kann jedoch den Hausbau nicht allein finanzieren, darum nehmen beide Frauen gemeinsam einen Kredit auf und teilen sich die Raten. „Oft koppeln die Eltern die Schenkung eines Grundstücks an ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, um das Erbe zu schützen“, berichtet Ahammer. „Das bedeutet jedoch, dass die Partnerin nicht ins Grundbuch eingetragen werden kann.“ Die Frage ist also, wie die Partnerin, die ja das Haus mitfinanziert, ihr Eigentum daran absichern kann. „Der nächste Weg sollte zum Rechtsanwalt oder Notar gehen“, sagt Ahammer. „Ich rate meinen Kunden dringend, die Besitzverhältnisse privatrechtlich zu regeln, damit klar ist, was mit der Immobilie passieren soll, wenn die Beziehung auseinandergeht oder einer der Partner oder Partnerinnen stirbt.“ Geregelt wird dies in einem Partnerschaftsvertrag, der früher Konkubinatsvertrag hieß.

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Was passiert, wenn man nichts regelt?

Im Beispielfall würde dann nach einer Trennung die Partnerin, der das Grundstück gehört, auch über das Haus verfügen können. Die Partnerin ohne Rechte am Grundstück ginge nicht nur leer aus, sondern müsste sogar weiterhin die Raten für die Immobilie bezahlen. Denn ohne Regelung haften beide Vertragspartnerinnen „zur ungeteilten Hand“, das heißt beide sind verpflichtet, die gesamte Leistung, sprich die Raten, zu erbringen. Auch im Falle des Ablebens der Grundstückseigentümerin würde die hinterbliebene Partnerin ohne Haus dastehen, wenn vertraglich nichts geregelt ist. Was genau vertraglich geregelt werden muss, lässt sich nur durch eine Beratung eines Rechtsanwalts oder Notars klären. Die individuellen Bedürfnisse des Kunden werden hierbei berücksichtigt. Daraus ergibt sich auch, was anschließend vertraglich dokumentiert werden muss.

Fazit: Unverheiratete Paare können für sich eine individuell passende, rechtlich verbindliche Regelung vereinbaren. „Ich warne unverheiratete Paare davor, auf so eine Vereinbarung zu verzichten“, sagt Martin Ahammer. „So kann man im Ernstfall Streit und Ungerechtigkeit bei einer möglichen Trennung von vorneherein vermeiden.

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