Ab dem 1. April 2025 tritt eine bedeutende Änderung für Besitzer:innen von Elektrofahrzeugen in Kraft. Die bisherige Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (mVSt) entfällt, sodass auch E-Fahrzeuge künftig dieser Steuer unterliegen.
Wüstenrot Versicherungsvorstand Christian Zettl klärt über alle wesentlichen Details der Änderung auf und beantwortet die häufigsten Fragen.
Unsere Kund:innen können sich mit Fragen an unser Kundencenter unter der Nummer 057070/777 wenden.
Welches Auto fährst du? Ergeben sich künftig Veränderungen für dich?
Ich habe ein E-Auto als Dienstwagen – und auch dieses unterliegt den kommenden Änderungen, da die Steuer hier ab jetzt neu zu entrichten ist.
Kannst du uns erklären, worum es bei der motorbezogenen Versicherungssteuer genau geht? Wie sieht die Anpassung ab 1. April 2025 aus?
Die Bundesregierung hat mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz eine Aufhebung der Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer für elektrobetriebene Fahrzeuge und eine Erhöhung der Steuer für Plug-In Hybridfahrzeuge beschlossen.
Das heißt, ab 1. April 2025 müssen alle Elektrofahrzeuge inkl. Elektromotorräder, Plug-In Hybridfahrzeuge, gasbetriebene Fahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge die motorbezogene Versicherungssteuer bezahlen bzw. wird die bereits vorhandene Steuer erhöht.
Die Umsetzung dieser Maßnahme durch die Versicherer passiert in den kommenden Monaten.
Warum wurde die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge aufgehoben?
Ursprünglich ist die motorbezogene Versicherungssteuer eine Steuer für die Instandhaltung und Verbesserung des Straßennetzes und dient der Finanzierung von Straßeninfrastruktur. Nachdem sich auch elektrobetriebene Fahrzeuge auf den Straßen bewegen, wurde die Regelung gleichgezogen und betrifft nun Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren ebenso wie Elektrofahrzeuge. Aus diesem Grund wird auch das Eigengewicht für die Bemessung der Steuer für Elektro-PKWs herangezogen. Dieses ist im Vergleich zu Modellen mit Verbrennungsmotoren deutlich höher und beeinträchtigt die Infrastruktur stärker.
Die Befreiung sollte den Wechsel zur Elektromobilität und damit zu einer nachhaltigeren Mobilität fördern. In der jetzigen Budgetkonsolidierung wurde beschlossen, dieses Anreizsystem nicht mehr fortzusetzen.
Welche Rolle spielen die Versicherer dabei?
Wir sind eine steuereintreibende Einheit für die Regierung, damit natürlich an die Gesetzeslage gebunden und müssen die Steuer ab 1. April 2025 von unseren Kund:innen einfordern. Es wird allerdings ein paar Monate dauern, bis die Einhebung durch die Versicherer umgesetzt ist.
Es ist eine Position, die wir inkassomäßig betreiben: Das bedeutet, wir sind zuständig für die Umsetzung und geben diese Einnahmen 1:1 an den Staat weiter. Wir profitieren davon in keiner Weise.
Was bedeutet das für Wüstenrot bzw. wie viele Kundinnen und Kunden sind davon betroffen?
Für uns als Organisation ist das durchaus ein großer Aufwand. Auch, weil es erstmalig in diesem Gesetz nicht nur um das Neuzulassungen ab diesem Stichtag, sondern auch um alle bereits zugelassenen elektrobetriebenen Fahrzeuge geht. Das heißt, wir müssen auch unsere IT-Systeme anpassen. Bei Wüstenrot sind damit ca. 10.000 Kund:innen betroffen.
Wird die Einführung dieser Steuer zu höheren Prämien für Kfz-Haftpflichtversicherungen bei Wüstenrot führen?
Nein, es gibt keine höheren Prämien. Diese bleiben so, wie sie in den Polizzen angegeben sind und werden allenfalls für den Fall, dass zum selbigen Zeitpunkt die zyklische jährliche Indexanpassung nach den definierten Bedingungen erfolgt, angepasst. Es ergeben sich Mehrkosten, allerdings handelt es sich nicht um eine Prämienerhöhung.
Welche Fahrzeuge sind konkret von der neuen Regelung betroffen? Gilt das auch für Hybridfahrzeuge?
Es geht um Elektrofahrzeuge, um Elektromotorräder ab einer Leistung von 4 kW und auch um Hybridfahrzeuge, und zwar sogenannte Plug-In Hybride. Ein Plug-in-Hybrid ist ein Fahrzeug, das sowohl einen Verbrennungsmotor (Benzin oder Diesel) als auch einen Elektromotor mit einer aufladbaren Batterie kombiniert.
Man kann also sagen: Jedes Fahrzeug, das eine Steckermöglichkeit verfügt, zählt dazu. Außerdem auch Sonderformen wie gasbetriebene Fahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge.
Gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen, z. B. für kleine Elektrofahrzeuge oder bestimmte Fahrzeugklassen?
Ausgenommen sind nur Elektromotorräder, also Elektromopeds mit einer Motorleistung von weniger als 4 kW. Ansonsten gibt es keine Ausnahmen.
Alle bisherigen Ausnahmeregelungen der motorbezogenen Versicherungssteuer bleiben aber bestehen, wie zum Beispiel für Menschen mit Behinderung.
Ab wann wird die motorbezogene Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge bei Wüstenrot verrechnet? Und wie wird sie eingehoben?
Das Gesetz wurde sehr kurzfristig beschlossen. Deshalb analysieren wir gerade, wie schnell wir die korrekte Abrechnung für unsere Kund:innen umsetzen können. Wir sind optimistisch, dass wir das für das Neugeschäft in den nächsten zwei Monaten schaffen werden.
Die Bestandsverrechnung wird etwas länger dauern, da sie ein wenig komplizierter ist. Aber wir wollen die Umsetzung auf jeden Fall vor dem 1. Oktober 2025 abschließen. Die Steuer wird ab dem Zeitpunkt der Umsetzung rückwirkend eingehoben.
Was passiert, wenn jemand den Versicherungsvertrag zwischen dem 1. April 2025 und der ersten Verrechnung kündigt?
Nachdem es sich um eine Steuer handelt, müssen wir sie für diesen Zeitraum nachverrechnen.
Also für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. April 2025 und der Umsetzung des Gesetzes gekündigt werden, müssen wir trotzdem den Betrag rückwirkend einheben?
Gibt es bereits konkrete Berechnungen oder Beispiele, wie hoch die motorbezogene Versicherungssteuer für gängige E-Auto-Modelle sein wird?
Wir haben einige Beispiele vorbereitet. Das sind allerdings nur vorläufige Angaben, hier kann es noch zu Abweichungen kommen.